Satzung
§ 1
Name, Sitz und Verbreitungsgebiet
Der Verein führt den Namen „Kreisfischereiverein 1881 Vohenstrauß e.V. „ und
hat seinen Sitz in Vohenstrauß. Der Stammverein, Kreisfischereiverein
Vohenstrauß, besteht bereits seit dem Jahre 1881.
Der Verein erstreckt sich über den Altlandkreis Vohenstrauß und ist in das
Vereinsregister beim Amtsgericht in Weiden i. d. Opf. eingetragen.
§ 2
Zweck und Aufgaben
Der Kreisfischereiverein 1881 Vohenstrauß ist ein ausschließlich und
unmittelbar gemeinnütziger Verein, ohne öffentlich rechtlichen Charakter,
dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und
dessen Maßnahmen im Interesse der Mitglieder und auch im Interesse der
Allgemeinheit zur Hebung und Förderung der Fischerei ( Angelfischerei )
liegen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen-
wirtschaftliche Zwecke.
Er macht sich zur Aufgabe, die Fischerei im Altlandkreis zu heben, zu schützen
und zu vertreten, Fischgewässer zu erwerben ( Pacht und Kauf ) und für den
Besatz und die Pflege der Gewässer im Rahmen seines Einkommens zu sorgen.
Der Fischereiverein strebt dieses Ziel an in Zusammenarbeit mit den über-
geordneten Verbänden und Nachbarvereinen, mit den Fachberatern und
fischereiwissenschaftlichen Institutionen durch
1. Beratung und Unterrichtung in allen Angelegenheiten der Fischerei bei
seinen Mitgliedern,
2. Aufklärung der Allgemeinheit über die Bedeutung und Wichtigkeit und
des Schutzes der Fischerei,
3. Unterstützung und Beratung der Behörden und Dienststellen in allen
Fragen des Fischereiwesens, sowie Vertretung der Mitglieder, diesen gegenüber,
4. Zusammenarbeit mit den der Fischerei nahe stehenden Vereinen und
Organisationen der Land- und Forstwirtschaft, des Natur-, Jagd- und
Wildschutzes,
5. Förderung und Besetzung, sowie der ordnungsgemäßen Befischung der
Fischgewässer,
6. Hebung der Angelfischerei,
7. Maßnahmen zur Beschaffung von Fischwassern für die Vereinsmitglieder,
hierzu gehören auch der Erwerb und die Pachtung von geeigneten
Fischgewässern,
8. Vorbeugung und Behebung von Fischereischäden.
§ 3
Mitgliedschaft
Der Fischereiverein besteht aus:
1. Ordentliche Mitgliedern,
2. Ehrenmitgliedern.
Ordentliche Mitglieder sind Einzelpersonen (natürliche und juristische
Personen).
Die Mitglieder und Ehrenmitglieder des Kreisfischereivereins sind zugleich
mittelbare Mitglieder des Fischereiverbandes, ausgenommen Fördermitglieder.
Fördermitglieder, sind Mitglieder, welche den Verein nur durch ihre
Beitragszahlung unterstützen.
Über die Aufnahme entscheidet auf Grund schriftlichen Antrages, die
Vorstandschaft.
Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag der Vorstandschaft und durch
Beschluss der Mitgliederversammlung, Personen ernannt werden, die sich um
die Fischerei hervorragende Verdienste erworben haben.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht auf Förderung und Unterstützung durch den
Fischereiverein im Rahmen der Satzung, hierzu stehen ihnen die Einrichtungen
und Veranstaltungen des Vereins zur satzungsgemäßen Benutzung offen.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
1. die Satzung einzuhalten, satzungsgemäße Anordnungen zu befolgen und
insbesondere die zum Schutze, zur Erhaltung und Förderung der Fischerei und
Fischzucht, sowie zur Bestreitung der laufenden Geschäftskosten erforderlichen
Mitgliedsbeiträge zu entrichten,
2. dem Verein die zur Durchführung des Vereinszweckes erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und
3. durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Fischereivereins zu
unterstützen.
§ 5
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
1. Austritt, dieser ist zum Ende des Geschäftsjahres (31.12.) mindestens
3 Monate vorher durch eingeschriebenen Brief zu erklären.
2. Tod.
3. Ausschluss.
Ausschlussgründe sind:
1. Vernachlässigung der satzungsgemäßen Pflichten, trotz Mahnung,
2. fortgesetzte gröbliche Verstöße gegen Bestrebungen oder Interessen des
Fischereivereins,
3. Begehung einer unehrenhaften Handlung,
4. Schädigung des Ansehens des Fischereivereins.
Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Gegen diesen Bescheid steht dem
Betroffenen die Beschwerde an die Vorstandschaft zu. Diese entscheidet
endgültig.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben kein Recht auf das Vereins-
vermögen. Sie sind zur Leistung des Jahresbeitrages für das laufende
Geschäftsjahr verpflichtet.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Vorstandschaft
3. die Mitgliederversammlung
§ 7
Der Vorstand
Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende.
Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.
Er verfügt nach den Beschlüssen der Vorstandschaft über die Vereinsmittel im
Rahmen des Voranschlages.
Aufwendungen können ersetzt werden.
Die Vereinigung von 2 Vorstandschaftsämtern in einer Person ist unzulässig.
§ 8
Die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer,
dem Kassier, 6 Beiräten und dem Jugendleiter.
Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
2 Jahren gewählt. Sie bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Sie fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienenen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Der Vorstandschaft obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins.
§ 9
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch die
Vorstandschaft einzuberufen.
Sie muß einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn
mindestens 10 % der Stimmberechtigten dies schriftlich mit Angabe der Gründe
verlangt.
Die Einladung erfolgt mit einer Frist von 1 Woche durch einmaliges Einrücken
in der Tagespresse, „ Der neue Tag“.
Der Mitgliederversammlung obliegt:
1. Wahl der Vorstandschaft
2. Entgegennahme des Jahres- und Rechnungsberichtes, sowie Erteilung der
Entlastung,
3. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
4. Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die der
Mitgliederversammlung vom Vorstand, der Vorstandschaft oder einem Mitglied
schriftlich vorgetragen werden. Anträge von Mitgliedern sind mindestens 8 Tage
vor dem Versammlungstag schriftlich einzureichen. Ausnahmen können in
dringenden Fällen durch einfachen Mehrheitsbeschluss der
Mitgliederversammlung zugelassen werden.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei
Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins mit 2/3 Mehrheit der
anwesenden Mitglieder. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung bestimmt außerdem die Höhe der Beiträge und
Gebühren.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch überverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die in Vorstandschaftssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten
Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungs-
leiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterschreiben.
§ 10
Schrift- und Kassenführung
Dem Schriftführer obliegt entsprechend der Geschäftsordnung:
1. Leitung der Geschäftsstelle,
2. Die Erstellung und Erstattung des Geschäftsberichtes, die Anfertigung der
Niederschriften der Vorstandschaftssitzungen und der
Mitgliederversammlungen,
Dem Kassier obliegt:
1. Die Rechnungs- und Kassenführung,
2. Die Erstattung der Kassenberichte,
3. Die Erstellung des Voranschlages im Einvernehmen mit der
Vorstandschaft.
§ 11
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft mit dem Kalenderjahr.
§ 12
Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss, in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung, oder durch Wegfall des gemeinnützigen Zwecks
aufgelöst werden. Zu diesem Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden
Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, darf vor-
handenes Vermögen nur für gemeinnützige Zwecke durch das Landratsamt
Neustadt an der Waldnaab unmittelbar und ausschließlich verwendet werden.
Vohenstrauß den 09. März 2019
Die Vorstandschaft