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Satzung

Satzung Kreisfischereiverein 1881 Vohenstrauß e.V.



§ 1
Name, Sitz und Verbreitungsgebiet
Der Verein führt den Namen „Kreisfischereiverein 1881 Vohenstrauß e.V. „ und hat seinen Sitz in Vohenstrauß.

Der Stammverein, Kreisfischereiverein Vohenstrauß, besteht bereits seit dem Jahre 1881.

Der Verein erstreckt sich über den Altlandkreis Vohenstrauß und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Weiden i. d. Opf. eingetragen.

§ 2
Zweck und Aufgaben
Der Kreisfischereiverein 1881 Vohenstrauß ist ein ausschließlich und unmittelbar gemeinnütziger Verein, ohne öffentlich rechtlichen Charakter,
dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und dessen Maßnahmen im Interesse der Mitglieder und auch im Interesse der
Allgemeinheit zur Hebung und Förderung der Fischerei ( Angelfischerei ) liegen.



Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke.

Er macht sich zur Aufgabe, die Fischerei im Altlandkreis zu heben, zu schützen und zu vertreten,
Fischgewässer zu erwerben ( Pacht und Kauf ) und
für den Besatz und die Pflege der Gewässer im Rahmen seines Einkommens zu sorgen.

Der Fischereiverein strebt dieses Ziel an in Zusammenarbeit mit den übergeordneten Verbänden und Nachbarvereinen, mit den Fachberatern und fischereiwissenschaftlichen Institutionen durch:

1. Beratung und Unterrichtung in allen Angelegenheiten der Fischerei bei seinen Mitgliedern

2. Aufklärung der Allgemeinheit über die Bedeutung und Wichtigkeit und des Schutzes der Fischerei

3. Unterstützung und Beratung der Behörden und Dienststellen in allen Fragen des Fischereiwesens, sowie Vertretung der Mitglieder, diesen gegenüber

4. Zusammenarbeit mit den der Fischerei nahe stehenden Vereinen und Organisationen der Land- und Forstwirtschaft, des Natur-, Jagd- und Wildschutzes

5. Förderung und Besetzung, sowie der ordnungsgemäßen Befischung der Fischgewässer

6. Hebung der Angelfischerei

7. Maßnahmen zur Beschaffung von Fischwassern für die Vereinsmitglieder, hierzu gehören auch der Erwerb und die Pachtung von geeigneten Fischgewässern

8. Vorbeugung und Behebung von Fischereischäden

§ 3
Mitgliedschaft



Der Fischereiverein besteht aus:

1. Ordentliche Mitgliedern

2. Ehrenmitgliedern





Ordentliche Mitglieder sind Einzelpersonen (natürliche und juristische Personen).



Die Mitglieder und Ehrenmitglieder des Kreisfischereivereins sind zugleich mittelbare Mitglieder des Fischereiverbandes, ausgenommen Fördermitglieder.
Fördermitglieder, sind Mitglieder, welche den Verein nur durch ihre Beitragszahlung unterstützen.



Über die Aufnahme entscheidet auf Grund schriftlichen Antrages, die Vorstandschaft.



Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag der Vorstandschaft und durch Beschluss der Mitgliederversammlung,
Personen ernannt werden, die sich um die Fischerei hervorragende Verdienste erworben haben.


§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht auf Förderung und Unterstützung durch den Fischereiverein im Rahmen der Satzung,
hierzu stehen ihnen die Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins zur satzungsgemäßen Benutzung offen.

Die Mitglieder sind verpflichtet:

1. die Satzung einzuhalten, satzungsgemäße Anordnungen zu befolgen und
insbesondere die zum Schutze, zur Erhaltung und Förderung der Fischerei und Fischzucht,
sowie zur Bestreitung der laufenden Geschäftskosten erforderlichen Mitgliedsbeiträge zu entrichten

2. dem Verein die zur Durchführung des Vereinszweckes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und

3. durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Fischereivereins zu unterstützen.



§ 5
Erlöschen der Mitgliedschaft



Die Mitgliedschaft erlischt durch:

1. Austritt, dieser ist zum Ende des Geschäftsjahres (31.12.) mindesten 3 Monate vorher durch eingeschriebenen Brief zu erklären.

2. Tod.

3. Ausschluss.





Ausschlussgründe sind:

1. Vernachlässigung der satzungsgemäßen Pflichten, trotz Mahnung

2. fortgesetzte gröbliche Verstöße gegen Bestrebungen oder Interessen des Fischereivereins

3. Begehung einer unehrenhaften Handlung

4. Schädigung des Ansehens des Fischereivereins.





Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand.

Gegen diesen Bescheid steht dem Betroffenen die Beschwerde an die Vorstandschaft zu.

Diese entscheidet endgültig.



Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben kein Recht auf das Vereinsvermögen.

Sie sind zur Leistung des Jahresbeitrages für das laufende Geschäftsjahr verpflichtet.


§ 6
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:

1. Vorstand

2. Vorstandschaft

3. die Mitgliederversammlung


§ 7
Der Vorstand
Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende.

Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.

Er verfügt nach den Beschlüssen der Vorstandschaft über die Vereinsmittel im Rahmen des Voranschlages.
Aufwendungen können ersetzt werden.
Die Vereinigung von 2 Vorstandschaftsämtern in einer Person ist unzulässig.


§ 8
Die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus

1. und 2. Vorsitzenden

Schriftführer

Kassier

6 Beiräte

Jugendleiter




Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Sie bleibt bis zur Neuwahl im Amt.



Sie fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienenen.



Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.



Der Vorstandschaft obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins.


§ 9
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch die Vorstandschaft einzuberufen.



Sie muß einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder
wenn mindestens 10 % der Stimmberechtigten dies schriftlich mit Angabe der Gründe verlangt.



Die Einladung erfolgt mit einer Frist von 1 Woche durch einmaliges Einrücken in der Tagespresse „ Der neue Tag“.





Der Mitgliederversammlung obliegt:

1. Wahl der Vorstandschaft

2. Entgegennahme des Jahres- und Rechnungsberichtes, sowie Erteilung der Entlastung,

3. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,

4. Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung vom Vorstand,
der Vorstandschaft oder einem Mitglied schriftlich vorgetragen werden.

Anträge von Mitgliedern sind mindestens 8 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich einzureichen.
Ausnahmen können in dringenden Fällen durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden.





Die Mitgliederversammlung beschließt/bestimmt:

mit einfacher Stimmenmehrheit,

bei Satzungsänderungen

und bei Auflösung des Vereins mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

die Höhe der Beiträge und Gebühren.




Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch überverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.





Die in Vorstandschaftssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind

schriftlich niederzulegen

vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterschreiben.


§ 10
Schrift- und Kassenführung
Dem Schriftführer obliegt entsprechend der Geschäftsordnung:

1. Leitung der Geschäftsstelle,

2. Die Erstellung und Erstattung des Geschäftsberichtes,

3. die Anfertigung der Niederschriften der Vorstandschaftssitzungen und der Mitgliederversammlungen,





Dem Kassier obliegt:

1. die Rechnungs- und Kassenführung

2. die Erstattung der Kassenberichte

3. die Erstellung des Voranschlages im Einvernehmen mit der Vorstandschaft


§ 11
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft mit dem Kalenderjahr.









§ 12
Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss, in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung,
oder durch Wegfall des gemeinnützigen Zwecks aufgelöst werden.

Zu diesem Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke,
darf vorhandenes Vermögen nur für gemeinnützige Zwecke
durch das Landratsamt Neustadt an der Waldnaab unmittelbar und ausschließlich verwendet werden.





Vohenstrauß den 02. Juli 2010





Die Vorstandschaft